Rechtsprechung
BVerwG, 28.01.1988 - 5 ER 203.88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,10547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93
Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen
Ist dies festgestellt, hängt sowohl ein Kostenübernahmeanspruch der Klägerin wegen tatsächlich von dritter Seite erhaltener Betreuung als auch ein Anspruch auf zur Erziehungshilfe akzessorische wirtschaftliche Leistungen (s. dazu z.B. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 8] sowie Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13] zur Rechtslage nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz) im Rahmen der Jugendhilfe davon ab, ob eine tatsächlich erhaltene Betreuung als erzieherische Hilfe im Sinne des Jugendhilferechts angesehen werden kann. - BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88
Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines …
Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also - abgesehen vom Bestehen eines wirtschaftlichen Bedarfs -, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 -mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - ). - BVerwG, 24.05.1989 - 5 B 46.89
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …
Es muß sich also um eine Einrichtung zur Betreuung Minderjähriger handeln (BVerwGE 34, 51 [BVerwG 24.09.1969 - V C 86/68] = FEVS 16, 401 ), wobei mit Rücksicht auf die Zielsetzung des Jugendwohlfahrtsgesetzes als eines "Erziehungs"-Gesetzes (dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - ) "Betreuung" im Sinne einer solchen nach erzieherischen Grundsätzen zu verstehen ist.